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   LSG Bayern, 27.05.2009 - L 18 R 178/09 ER   

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https://dejure.org/2009,9723
LSG Bayern, 27.05.2009 - L 18 R 178/09 ER (https://dejure.org/2009,9723)
LSG Bayern, Entscheidung vom 27.05.2009 - L 18 R 178/09 ER (https://dejure.org/2009,9723)
LSG Bayern, Entscheidung vom 27. Mai 2009 - L 18 R 178/09 ER (https://dejure.org/2009,9723)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsverfahren - Aussetzung der Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils - nicht zu ersetzende Nachteile - Urteilsrente

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstellung der Zwangsvollstreckung bei späterer Rückforderung der überzahlten Urteilsrente aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners im Berufungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung der Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht zu ersetzenden Nachteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 06.08.1999 - B 4 RA 25/98 B

    Vollstreckung eines Grundurteils - Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung in der

    Auszug aus LSG Bayern, 27.05.2009 - L 18 R 178/09
    Für das Revisionsverfahren hat das Bundessozialgericht unter entsprechender Anwendung des § 719 Abs. 2 ZPO herausgestellt, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung dann erfolgt, wenn der Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil erleiden würde und ein überwiegendes Interesse des Gläubigers nicht entgegensteht (vgl. Beschlüsse des BSG vom 28.10.2008 - B 2 U 189/08 B, 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R, 06.08.1999 - B 4 RA 25/98 B = SozR 3-1500 § 199 Nr. 1).
  • BSG, 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R

    Übertragung der Entscheidungskompetenz des Vorsitzenden und Aussetzung der

    Auszug aus LSG Bayern, 27.05.2009 - L 18 R 178/09
    Für das Revisionsverfahren hat das Bundessozialgericht unter entsprechender Anwendung des § 719 Abs. 2 ZPO herausgestellt, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung dann erfolgt, wenn der Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil erleiden würde und ein überwiegendes Interesse des Gläubigers nicht entgegensteht (vgl. Beschlüsse des BSG vom 28.10.2008 - B 2 U 189/08 B, 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R, 06.08.1999 - B 4 RA 25/98 B = SozR 3-1500 § 199 Nr. 1).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.10.2008 - L 3 U 593/08

    Aussetzung der Vollstreckung, Erfolgsaussicht der Berufung, Berufskrankheit,

    Auszug aus LSG Bayern, 27.05.2009 - L 18 R 178/09
    Für das Berufungsverfahren ist entsprechend §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 ZPO grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.10.2008 - L 3 U 593/08 ER; Beschlüsse des LSG Bayern vom 27.08.2008 - L 2 U 236/08 ER, 14.01.2009 - L 17 U 463/08 ER).
  • LSG Bayern, 27.08.2008 - L 2 U 236/08

    Gewährung einer Verletztenrente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

    Auszug aus LSG Bayern, 27.05.2009 - L 18 R 178/09
    Für das Berufungsverfahren ist entsprechend §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 ZPO grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.10.2008 - L 3 U 593/08 ER; Beschlüsse des LSG Bayern vom 27.08.2008 - L 2 U 236/08 ER, 14.01.2009 - L 17 U 463/08 ER).
  • LSG Bayern, 02.03.2009 - L 17 U 463/08

    Aussetzung der Vollstreckung - Vorverfahren als Klagevoraussetzung

    Auszug aus LSG Bayern, 27.05.2009 - L 18 R 178/09
    Für das Berufungsverfahren ist entsprechend §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 ZPO grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.10.2008 - L 3 U 593/08 ER; Beschlüsse des LSG Bayern vom 27.08.2008 - L 2 U 236/08 ER, 14.01.2009 - L 17 U 463/08 ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2016 - L 11 SF 75/16
    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgt, wenn der Vollstreckungsschuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil erleiden würde und ein überwiegendes Interesse des Gläubigers nicht entgegensteht (BSG, Beschluss vom 28.10.2008 - B 2 U 189/08 - LSG Bayern, Beschluss vom 27.05.2009 - L 18 R 178/09 ER - hierzu auch Senat, Beschlüsse vom 28.06.2013 - L 11 SF 74/13 ER - und 12.06.2012 - L 11 SF 181/12 ER -).

    Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles, die vom Vollstreckungsschuldner konkret und glaubhaft vorzutragen sind (LSG Bayern, Beschluss vom 27.05.2009 - L 18 R 178/09 ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2013 - L 11 SF 74/13
    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgt, wenn der Vollstreckungsschuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil erleiden würde und ein überwiegendes Interesse des Gläubigers nicht entgegensteht (BSG, Beschluss vom 28.10.2008 - B 2 U 189/08 - LSG Bayern, Beschluss vom 27.05.2009 - L 18 R 178/09 ER -).

    Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles, die vom Vollstreckungsschuldner konkret und glaubhaft vorzutragen sind (LSG Bayern, Beschluss vom 27.05.2009 - L 18 R 178/09 ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2012 - L 11 SF 181/12

    Sonstige Angelegenheiten

    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgt, wenn der Vollstreckungsschuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil erleiden würde und ein überwiegendes Interesse des Gläubigers nicht entgegensteht (BSG, Beschluss vom 28.10.2008 - B 2 U 189/08 - LSG Bayern, Beschluss vom 27.05.2009 - L 18 R 178/09 ER -).

    Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles, die vom Vollstreckungsschuldner konkret und glaubhaft vorzutragen sind (LSG Bayern, Beschluss vom 27.05.2009 - L 18 R 178/09 ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2017 - L 11 SF 460/17

    Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung

    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgt, wenn der Vollstreckungsschuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil erleiden würde und ein überwiegendes Interesse des Gläubigers nicht entgegensteht (BSG, Beschluss vom 28.10.2008 - B 2 U 189/08 - LSG Bayern, Beschluss vom 27.05.2009 - L 18 R 178/09 ER - hierzu auch Senat, Beschlüsse vom 02.03.2016 - L 11 SF 75/16 ER -, 28.06.2013 - L 11 SF 74/13 ER - und 12.06.2012 - L 11 SF 181/12 ER -).

    Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles, die vom Vollstreckungsschuldner konkret und glaubhaft vorzutragen sind (LSG Bayern, Beschluss vom 27.05.2009 - L 18 R 178/09 ER -).

  • LSG Bayern, 10.05.2010 - L 14 R 880/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Aussetzung der Vollstreckung - Urteilsrente -

    Soweit es um die Schwierigkeiten bei der Rückgängigmachung einer gegebenenfalls zu Unrecht geleisteten Urteilsrente geht, sind dazu jedoch stets konkrete Tatsachen zu benennen und glaubhaft zu machen, die gerade im Fall des jeweils betroffenen Antragsgegners ein Scheitern der späteren Rückforderung wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. zur erfolgreichen Glaubhaftmachung z.B. BayLSG Beschlüsse vom 3. März 2010, Az.: L 20 R 924/09 ER und 27. Mai 2009, Az.: L 18 R 178/09 ER).

    Ihre Ausführungen beschränken sich auf das mit der Zahlung einer Urteilsrente regelmäßig verbundene Rückforderungsrisiko, das als allgemeines Vollstreckungsrisiko eine Aussetzung der Vollstreckung nicht rechtfertigen kann (vgl. u.a. BSG Beschlüsse vom 9. August 1999, Az.: B 4 RA 25/98 B, und 5. September 2001, Az.: B 3 KR 47/01 R; BayLSG Beschlüsse vom 20. April 2010, Az.: L 14 R 170/10 ER, 27. Mai 2009, Az.: L 18 R 178/09 ER, 15. Mai 2009, Az.: L 2 U 60/09 ER, und 28. April 2009, Az.: L 20 R 299/09 ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 7. Juli 2008, Az.: L 9 KR 266/08 ER).

  • LSG Bayern, 10.03.2017 - L 5 KR 141/17

    Vollstreckbarkeit von Sozialgerichtsurteilen zur Genehmigungsfiktion § 13 Abs. 3a

    Gerade im Sachleistungsbereich des SGB V ist zu beachten, dass die Vollstreckung auszusetzen ist, wenn die Krankenkasse als Vollstreckungsschuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil erleiden würde und ein überwiegendes Interesse des Versicherten als Gläubiger nicht entgegensteht (vgl. BSG, 28.10.2008 - B 2 U 189/08; Bayer. LSG, 27.5.2009 - L 18 R 178/09 ER).
  • LSG Bayern, 02.02.2010 - L 19 R 1039/09

    Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Dauer der Leistungseinschränkung -

    Für das Berufungsverfahren ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (Beschlüsse des LSG Bayern vom 27.08.2008 - L 2 U 236/08 ER, 15.05.2009 - L 2 U 60/09 ER, 27.05.2009 - L 18 R 178/09 ER - mwN).
  • LSG Bayern, 17.12.2009 - L 19 R 936/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Aussetzung der Vollstreckung gem § 199 Abs 2 S 1

    Für das Berufungsverfahren ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.10.2008 - L 3 U 593/08 ER, Beschlüsse des LSG Bayern vom 27.08.2008 - L 2 U 236/08 ER und 27.05.2009 - L 18 R 178/09 ER - mwN).
  • LSG Bayern, 03.03.2010 - L 20 R 924/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Aussetzung der Vollstreckung - Geltendmachung

    Für das Berufungsverfahren ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (Beschlüsse des LSG Bayern vom 27.08.2008 - L 2 U 236/08 ER, 15.05.2009 - L 2 U 60/09 ER, 27.05.2009 - L 18 R 178/09 ER - mwN).
  • LSG Bayern, 03.12.2009 - L 19 R 935/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Aussetzung der Vollstreckung gem § 199 Abs 2 S 1

    Für das Berufungsverfahren ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.10.2008 - L 3 U 593/08 ER, Beschlüsse des LSG Bayern vom 27.08.2008 - L 2 U 236/08 ER und 27.05.2009 - L 18 R 178/09 ER - mwN).
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